Rechtshandlung

Rechtshandlung
Rẹchts|hand|lung 〈f. 20Handlung, die eine rechtlich erhebliche Bedeutung hat

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Rẹchts|hand|lung, die (Rechtsspr.):
rechtswirksame Handlung.

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Rechtshandlung,
 
im Recht im weiteren Sinn a) eine Handlung, an die die Rechtsordnung Folgen knüpft, die - anders als beim Rechtsgeschäft - ohne Rücksicht darauf eintreten, ob sie von dem Handelnden gewollt sind (z. B. unerlaubte Handlungen, die nach dem Gesammelten Schadensersatzansprüche hervorrufen), b) geschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung oder Realakte (z. B. Besitzergreifung, Besitzaufgabe, Fund), auf die weder die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit noch über Willenserklärungen anwendbar sind. - Im engeren Sinn wird der Ausdruck im Konkurs- und Vollstreckungsrecht verwendet und bezeichnet im Einzelnen genau definierte rechtliche Maßnahmen des Schuldners, durch die er dem Gläubiger Vermögenswerte zu entziehen oder einzelnen Gläubigern entgegen dem Prinzip der Gleichbehandlung eine bevorzugte Befriedigung zu gewähren versucht (Gläubigeranfechtung).

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Rẹchts|hand|lung, die (Rechtsspr.): rechtswirksame Handlung.

Universal-Lexikon. 2012.

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